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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fluggastrechte bei Flugannulierung – außergewöhnliche Umstände auf Grund politischer Unruhen

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AG Rüsselsheim –  Az.: 3 C 2404/14 (38) –  Urteil vom 09.10.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt) wegen Flugannullierung.

Der Kläger buchte für den 29.08.2013, 18.35 Uhr (lokal), einen (Rück-)Flug von Sharm El Sheik (Ägypten) nach München (Flug …), den die Beklagte durchführen sollte. Planmäßige Ankunft war 23.10 Uhr. Dieser Flug wurde annulliert. Stattdessen wurde der Kläger von der Beklagten wie folgt ersatzbefördert:

Datum: 29.08.2013

Abflug: 12.10 Uhr (lokal)

Ankunft: 17.05 Uhr,

wobei der Flug in Frankfurt/Main endete und der Kläger von dort mit dem Zug weiter zu seinem Zielort München befördert wurde. Der Kläger erreichte damit München ca. 6 Stunden früher als ursprünglich vorgesehen.

Der Kläger war zuvor am 15.08.2013 mit der Beklagten von München nach Sharm El Sheik gereist.

Auf die außergerichtliche Zahlungsaufforderung des Klägers u.a. vom 01.09.2013 erfolgten seitens der Beklagten keine Leistungen. Sie wies Ansprüche zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm Ausgleichsleistungen zustehen, da der geplante Flug ohne gleichzeitig ermöglichte Ersatzbeförderung in den hierfür maßgeblichen zeitlichen Grenzen annulliert worden sei und sich die Beklagte nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen könne, der zu ihrer Leistungsfreiheit führen würde. Insbesondere stellten wirtschaftliche Erwägungen keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit 16.09.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sie sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO. Grund für die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges sei die von der damaligen Staatskrise in Ägypten ausgehende, erhebliche Gefahrenlage im gesamten Land gewesen, manifestiert durch gewalttätige Unruhen mit Toten nach der Absetzung des seinerzeitigen Staatspräsidenten Mursi. Die Beklagte habe aufgrund dieser Umstände in Abstimmung mit dem  Auswärtigen Amt und Reiseveranstaltern sämtliche Flüge im Zeitraum 16.08.2013 bis 15.(29.)09.2013 ins Land eingestellt und bereits nach Ägypten eingereiste Kunden lediglich bed[…]


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