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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsansprüche für Flugverspätungen gemäß der VO 261/2004

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AG Rüsselsheim –  Az.: 3 C 136/14 (40) –  Urteil vom 10.10.2014

1.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldner dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

2.

Der Streitwert wird auf EUR 3.200,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Hauptsache um Ausgleichsansprüche gemäß der VO 261/2004 vom 11.02.2004 wegen zweier Flugverspätungen.

1.

Die Kläger waren Passagiere auf einem Flug von Antalya nach Frankfurt, welcher von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen unter der Flugnummer … durchgeführt wurde. Der Flug sollte planmäßig am 31.07.2012 um 20:05 Uhr starten. Tatsächlich erfolgte der Start mit mehr als 2 Stunden Verspätung. Die Landung war für 22:45 Uhr vorgesehen. Der Flug landete in Köln um 1:54 Uhr. Die Passagiere wurden mit Bussen nach Frankfurt befördert. Sie erreichten Frankfurt am 01.08.2013 um 03:30 Uhr, also mit etwa 4:45 Stunden Verspätung. Die Flugstrecke beträgt etwa 3.000 km.

Die Kläger forderten mit Schreiben vom 02.08.2012 eine Entschädigung. Dies wies die Beklagte zurück. Daraufhin schalteten die Kläger ihren jetzigen Prozessbevollmächtigen ein, der mit Schreiben vom 16.09.2013 erneut eine Entschädigung forderte.

2.

Die Kläger waren Passagiere auf einem Flug von Antalya nach Frankfurt, welcher von der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen unter der Flugnummer … durchgeführt wurde. Der Flug startete mit Verspätung. Der Flug sollte planmäßig am 11.08.2013 um 22:35 Uhr in Frankfurt landen. Tatsächlich landete auch dieser Flug nicht in Frankfurt, sondern in Köln. Die Kläger erreichten Frankfurt mit einem Bustransfer um 03:45 Uhr und mit einer Verspätung von etwa fünf Stunden.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 26.08.2013 an die Beklagte und forderte eine Ausgleichszahlung.

Die Kläger behaupten technische Defekte seien für die Verspätung kausal gewesen. Sie sind der Ansicht, dass Nachtlandeverbote die Beklagte nicht (jedenfalls nicht vorliegend) entlasten könnten. Die Kläger behaupten, Ursache für die große Verspätung seien technische Defekte gewesen.

Die Kläger beantragen nach teilweiser Klagerücknahme sinngemäß,

1.

die Beklagte zu verurteilen[…]


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