AG Frankenthal – Az.: 3a C 157/13 – Urteil vom 15.10.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 950,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin mit Wohnsitz in G… begehrt mit ihrer der Regulierungsbeauftragten am 02.09.2013 zugestellten Klage die Zahlung restlichen Schmerzensgeldes von dem polnischen Kfz-Haftpflichtversicherer G… aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 03.10.2012 in Nysa in Polen ereignete.
Auf den Hinweis des Amtsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.08.2013 erklärt, dass der polnische Kfz-Haftpflichtversicherer Beklagte sei, die Zustellung lediglich an die Regulierungsbeauftragte erfolgen solle (Blatt 11 der Akten).
Nach polnischem materiellem Recht hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer.
Das Kraftfahrzeug, in dem die Klägerin saß, erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden bei einer Schadenshöhe von 8.500,00 €, der materielle Sachschaden wurde vorgerichtlich vollumfänglich reguliert, die Haftung der Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit.
Auf das vorgerichtlich bezifferte Schmerzensgeld in Höhe von 1.150,00 € leistete die Regulierungsbeauftragte lediglich 200,00 € und behauptete, dass nach dem maßgeblichen polnischen materiellem Recht kein weitergehender Anspruch bestünde.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass auch nach dem vorliegend anwendbaren materiellen polnischen Recht aufgrund der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld über die außergerichtlich gezahlten 200,00 € hinaus in Höhe von weiteren 950,00 € begründet sei.
Die Zinsen seien seit 01.02.2013 dem Grunde und der Höhe nach begründet.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 950,00 € nebst Zinsen in […]