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Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet

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OLG Jena –  Az.: 1 U 511/13 –  Urteil vom 07.11.2013

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14.05.2013,  Az. 2 O 415/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Gera ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von SWKStock /Shutterstock.com

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519,520 Abs. 3 ZPO).

Das Landgericht hat zutreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht gegeben sei.

In Literatur und Rechtsprechung ist allerdings umstritten, ob bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch in das Internet eingestellte Inhalte der Gerichtsstand des § 32 ZPO an jedem Ort eröffnet ist, an dem der persönlichkeitsrechtsverletzende Beitrag abgerufen werden kann, oder ob dies allein nicht ausreicht, weil ansonsten die Wahl des Gerichtsstandes (§ 35 ZPO) praktisch beliebig möglich und damit nicht nur die Regelung des § 32 ZPO sinnentleert, sondern auch die Gefahr eines Missbrauchs bei der Wahl des Gerichtsstandes eröffnet wäre (vergleiche zum Meinungsstand BGH Urteil vom 2. März 2010, VI ZR 23/09, Rn. 12, zitiert nach juris).

Der Senat folgt insoweit der im Urteil des 6. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs  vom 2. März 2010 für die Frage der internationalen Zuständigkeit vorgenommenen Grenzziehung, die, soweit ersichtlich, auch allgemein auf Zustimmung gestoßen ist (vergleiche Hoffmann, NJW 2010, 2706, 2711). Die in dieser Entscheidung aufgestellten[…]


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