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Sachverständigenablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit im selbständigen Beweisverfahren

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OLG Brandenburg –  Az.: 11 W 47/13 –  Beschluss vom 18.11.2013

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 28. Mai 2013 – 3 OH 20/10 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 1) zur Last.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Niederschrift tatsächlicher Feststellungen wird – analog § 313aAbs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540Abs. 2 und § 574 Abs. 1 ZPO – abgesehen (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 17.02. 1988 – 22 U 275/87, NJW 1989, 841 = MDR 1989, 168; OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.04.1995 – 1 W 2/95, NJW-RR 1995, 1212 = MDR 1995, 743; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 329 Rdn. 11; ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 329 Rdn. 34; jeweils m.w.N.).

II.

Da die angefochtene Entscheidung (GA III 623 ff.) vom Landgericht Neuruppin durch eine Einzelrichterin getroffen wurde, entscheidet das Brandenburgische Oberlandesgericht als Beschwerdeinstanz ebenfalls – kraft Gesetzes – durch eines seiner Mitglieder als originären Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO). Gründe, die gemäß § 568 Satz 2 ZPO eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat als Kollegium in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG erfordern, liegen im Streitfall nicht vor. Denn die Sache weist weder besondere – erheblich über dem Durchschnitt liegende und deutlich über das übliche Maß hinausgehende (zu § 348Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 348a Abs. 1 Nr. 1 ZPO vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/ 4722, S. 58, 63 und 89 f.) – Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf noch hat sie grundsätzliche Bedeutung.

III.

A.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zu 1) (GA III 630 ff.) gegen die Zurückweisung ihres Befangenheitsgesuches (GA III 567 ff.) betreffend die Sachverständige Dr.-Ing. L… P…, die vom Landgericht durch Beschluss vom 05. August 2010 (GA II 310, 313) in dem dort anhängigen selbstständigen Beweisverfahren 3 OH 20/10 mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens betraut wurde und gemäß Beschluss vom 06. Dezember 2011 (GA II 509 f.) ein Ergänzungsgutachten zu erstatten hatte, ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte, mit denen die Ablehnung eines Sachverständigen für unbegründet erklärt wird, findet gemäß § 406Abs. 5 i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese wurde im Strei[…]


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