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Kein Wegerecht durch Gewohnheitsrecht – zum BGH Urteil vom 24.01.2020

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Das Wegerecht BGH Urteil in der Zusammenfassung
Eine gute Nachbarschaft ist unbezahlbar. Das gute und sehr alte Sprichwort „Es kann niemand in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt!“ besitzt immer noch Gültigkeit und dementsprechend sind die meisten Menschen auch daran interessiert, mit den Nachbarn auch ein gutes bis freundschaftliches Verhältnis zu pflegen. Im Zuge dieser Ansicht wird so manches Mal auch Rücksicht genommen und über so manche Dinge hinweggesehen, die bei einer fremden Person zu Streitigkeiten geführt hätte. Ein hervorragendes Beispiel hierfür ist das sogenannte Wegerecht, welches ein Grundstücksbesitzer einem anderen Grundstücksbesitzer einräumt, damit dieser zu seinem Grundstück gelangen kann. Wenn sich alle Beteiligten einig sind ist letztlich die ganze Thematik kein Problem. Problematisch wird die Angelegenheit nur dann, wenn Streit zwischen den Beteiligten ausbricht oder wenn der Besitzer der Immobilie wechselt.

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BGH Entscheidung: Es besteht kein Wegerecht aus Gewohnheit. Ein Wegerecht auf Grundlage von Gewohnheitsrecht besteht nicht, selbst bei jahrzehntelanger Übung unter Grundstücksnachbarn – Symbolfoto: (orig.) Von 3dkombinat /Shutterstock.com
Das Gewohnheitsrecht
In Deutschland gibt es bezüglich der Rechtsprechung sehr viele landläufig weit verbreitete Missverständnisse. Das Gewohnheitsrecht ist hierfür nahezu prädestiniert, da viele Menschen alleinig aus dem Umstand heraus, dass eine ganz bestimmte Sache bereits seit vielen Jahren oder sogar Jahrzehnten in dieser Art betrieben wird, ein Rechtsanspruch darauf abgeleitet werden kann. Das Wegerecht wird sehr gern in diesem Zusammenhang genannt und auch die Gerichte folgen dieser Ansicht sehr gern. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hat jedoch jetzt mit einem weit verbreiteten Vorurteil aufgeräumt.
Wann wird ein Wegerecht zu einem Gewohnheitsrecht?
Seit das Bürgerliche Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft getreten ist, kann das Gewohnheitsrecht nur noch in Ermangelung einer anderen Rechtsquelle angewendet werden. Wenn widersprüchliche Rechtsvorschriften in Kraft treten, erlischt ein gemeinsames Recht. Die Wegerechte sind zum Beispiel ein hervorragendes Beispiel dafür.
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