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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten – Streitwertbemessung

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LG Hamburg –  Az.: 308 S 15/13 –  Urteil vom 06.12.2013

Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird der Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 07.06.2013, Az. 36a C 116/13 verurteilt, an die Klägerin weitere € 386,10 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2013 zu zahlen.

II. Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, durch das ihr unter teilweiser Zurückweisung ihrer Klage lediglich ein Teil der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen wurde.

Symbolfoto: Von AzriSuratmin /Shutterstock.com

Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragene (Rechtsanwalts-) Partnergesellschaft. Sie macht gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus abgetretenem Recht geltend. Die Zedentin … (1987) Ltd., eine am 25.02.1987 gegründete Gesellschaft b. Rechts, ist Inhaberin der Künstlerleistungsschutzrechte an allen musikalischen Darbietungen und Aufnahmen der Musikgruppe „…“ als ausübende Künstler seit 1987, die ihr von den Mitgliedern der Musikgruppe „…“ übertragen wurden.

Am 05.12.2011 bot der Beklagte und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Beklagte) unter dem Verkäufernamen „e.“ bei eBay unter der Artikelnummer … eine Doppel-CD mit insgesamt 20 Aufnahmen der Musikgruppe „…“ und einer Laufzeit von 150 Minuten zum Kauf an. Das eBay-Nutzerkonto des Beklagten wies zu diesem Zeitpunkt bereits 1497 Bewertungen auf. Die CD stammte aus einer Sammlungsauflösung eines Freundes. In der Artikelbeschreibung wird die CD als „neuwertig“ und „in top-Zustand“ beschrieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 2 verwiesen. Bei den auf sich auf der angebotenen CD befindlichen Aufnahmen handelte es sich um sog. „Bootlegs“, das heißt niemals offiziell veröffentlichte Konzertmitschnitte der Zedentin.

Mit Schreiben vom 06.12.2011 mahnte die Kläge[…]


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