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Rückforderung von Schenkungen bei Nichtigkeit eines Verlöbnisses

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein –  Az.: 10 UF 35/13 – Beschluss vom 06.12.2013

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Reinbek vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Syda Productions/Shutterstock.com

Der Antragsteller begehrt die Herausgabe eines Pkw Porsche Panamera.

Die Beteiligten waren seit dem 14. Februar 2008 verlobt. Sie wohnten nicht zusammen. Der Antragsteller wohnt in X, die Antragsgegnerin wohnte in Norddeutschland. Der Antragsteller ist sehr vermögend. Er besitzt keinen Führerschein.

Im März 2011 suchte die Antragsgegnerin in Absprache mit dem Antragsteller in Hamburg einen Pkw Porsche Panamera aus. Der Antragsteller unterschrieb den ihm per Fax übermittelten Kaufvertrag und bezahlte das Fahrzeug. Die Zulassungsbescheinigung II, in der er als Eigentümer benannt ist, wurde ihm übersandt. Der Pkw erhielt sein Wunschkennzeichen. Die Antragsgegnerin holte das Fahrzeug beim Porsche-Zentrum in Hamburg ab.

Am 12. Mai 2010 schloss die Antragsgegnerin die Ehe mit Herrn …., die am 1. Juni 2011 geschieden wurde.

Auf Antrag des Antragstellers ist durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Reinbek vom 3. Februar 2012 (…) der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben worden, zum Zwecke der Sicherstellung den streitgegenständlichen Pkw Porsche an den Gerichtsvollzieher herauszugeben. Der Gerichtsvollzieher hat das Fahrzeug am 6. Februar 2012 sichergestellt.

Der Antragsteller trägt vor, dass er das Verlöbnis mit der Antragsgegnerin Silvester 2011 gelöst habe. Von der Eheschließung der Antragsgegnerin mit Herrn … habe er erst Anfang 2012 erfahren. Die Antragsgegnerin habe sich weiter als seine Verlobte geriert, wie sich aus zahlreichen E-Mails an ihn ergebe. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Beteiligten ab Herbst 2011 in der von ihm Frühjahr 2011 in Y. erworbenen Immobilie zusammen wohnen wollten. Er behauptet, dass er Eigentümer des Pkw Porsche Panamera sei.

Hilfsweise hat der Antragsteller eine Schenkung an die Antragsgegnerin wegen […]


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