OLG Koblenz – Az.: 5 U 1190/13 – Beschluss vom 09.12.2013
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23.08.2013, Az. 1 O 154/11 einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Hinweisen des Senates bis zum 03.01.2014 Stellung zu nehmen. Die Rücknahme der Berufung wird empfohlen.
Gründe
I. Der Kläger (Rechtsanwalt) hat in erster Instanz von dem Beklagten ein zu verzinsendes Honorar und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 8.767,56 € aus einer Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2010 begehrt.
Dazu hat er behauptet, von dem Beklagten und dessen Ehefrau mit einer umfassenden erbrechtlichen Beratung auf der Grundlage einer Vergütungsvereinbarung vom 15.12.2010 beauftragt gewesen zu sein. Es sei ein Gegenstandswert von 1 Million € und eine der Klageforderung entsprechende Vergütung vereinbart worden.
Am 17.12.2010 übersandte der Kläger dem Beklagten und dessen Ehefrau ein Beratungsschreiben in dem er den besprochenen Sachverhalt, die verfolgten Ziele und „erste Lösungsgedanken“ festhielt. Mitte Januar 2011 wurde er von der Ehefrau des Klägers gebeten, weitere Arbeiten zurückzustellen. Als er hiergegen remonstrierte, wurde am 1. 02. 2011 der Mandatsvertrag vom Beklagten gekündigt. Die Honorarrechnung blieb unbezahlt.
Während der Kläger behauptet, Mitte Januar 2011 die Entwürfe für Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten bereits erstellt und damit die wesentlichen Vertragsleistungen bis auf die Ausformulierung des Testamentes erbracht zu haben, machen die Beklagten die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung geltend. Auch sei ein abweichender Auftrag erteilt worden. Der angenommene Gegenstandswert sei unangemessen hoch. Aufgrund des Vortrages des Klägers lasse sich der auf die Zeit vor der Kündigung entfallende Leistungsteil nicht bestimmen.
Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gebührengutachtens der zuständigen Rechtsanwaltskammer abgewiesen. Zwar sei ein Anwaltsvertrag mit einer wirksamen Vergütungsvereinbarung mit dem Beklagten zustande gekommen. Jedoch könne der Kläger gemäß § 628 Abs. 1 BGB nur einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung erlangen. Es fehle trotz eines gerichtlichen Hinweises an dem für diese Bestimmung notwendigen Sachvortrag. Auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO fehle es an hinreichenden sachlichen und zeitlichen Anknüpfungstatsachen.
Dem tritt der Kläg[…]