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Angebot eines Bootlegs in einem Internetauktionshaus

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LG Hamburg –  Az.: 308 S 14/13 –  Urteil vom 06.12.2013

I. Auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird der Beklagte und Berufungsbeklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 06.06.2013, Az. 36a C 23/12 verurteilt, an die Klägerin weitere € 296,40 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2012 zu zahlen.

II. Der Beklagte und Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen ein erstinstanzliches Urteil, durch das ihr lediglich ein Teil der von ihr geltend gemachten Abmahnkosten zugesprochen wurde. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die teilweise Zurückweisung der Klage.

Symbolfoto: Von Jarretera /Shutterstock.com

Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragene (Rechtsanwalts-) Partnergesellschaft. Sie macht gegen den Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden: Beklagter) einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus abgetretenem Recht geltend. Die Zedentin ist eine am 01.11.1972 gegründete Gesellschaft britischen Rechts mit dem Zweck, Eigentum an allen und jeglichen Rechten der Musiker der Musikgruppe „…“ ausübende Künstler in Bezug auf die musikalischen Darbietungen und Aufnahmen seit der Gründung der Musikgruppe bis 1986 zu halten.

Am 29.08.2011 bot der Beklagte unter dem Verkäufernamen „…“ im Internet über das Internetauktionshaus „…“ zu der Angebotsnummer … den LP-Tonträger „…“ mit insgesamt zehn Aufnahmen der Musikgruppe „…“ zum Kauf an. Der Startpreis des Angebots lag bei € 39,90. In der Beschreibung des Artikels hieß es: „Aus meiner Privatsammlung“. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 verwiesen. Des Weiteren bot der Beklagte unter der Angebotsnummer … den 3er LP-Tonträger „…“ zum Startpreis von € 59,90 mit insgesamt 19 Aufnahmen der Musikgruppe“…“ an. Diesen Tonträger hatte der Beklagte bereits verkauft. Sein Profil bei „…“ wies zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote 130 Bewertungen als Verkäufer seit dem 03.07.2009 auf. Der Beklagte hatte die Tonträger mi[…]


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