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WEG – Gartengestaltung und Gartenpflege – Beseitigungsanspruch einer Gabionenwand

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LG Frankfurt –  Az.: 2-13 S 82/12 –  Urteil vom 18.12.2013

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 25. Mai 2012 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als der Klageantrag zu Ziffer 1 abgewiesen worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gabionenwand (Steinwand) zwischen den beiden Gärten auf dem Grundstück … zu entfernen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Kläger zu 1/6 und die Beklagten zu 5/6.

Das Urteil und das angefochtene Urteil – im Umfang der Berufungszurückweisung – sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 3.000 €.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Nachdem die Erben des ursprünglichen Klägers zu 2 den Rechtsstreit aufgenommen haben, war das Rubrum – wie geschehen – zu ändern.

Symbolfoto: Von Business stock /Shutterstock.com

Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Anspruchs auf Entfernung der Gabionenwand begründet; im Übrigen jedoch unbegründet.

1. Den Klägern steht der geltend gemachte Beseitigungsanspruch der Gabionenwand aus §§ 1004 BGB, 15 WEG zu, denn die Steinwand stellt eine bauliche Veränderung dar, die ohne die erforderliche Zustimmung der Kläger errichtet wurde (§§ 15Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG).

a) Im Ansatz zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Errichtung der Gabionenwand eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Denn die massive Steinwand, die auf dem Gemeinschaftseigentum der Parteien, an dem die Beklagten insoweit nur ein Sondernutzungsrecht haben, errichtet worden ist, stellt eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes dar, die zu einer grundlegenden Umgestaltung führt und damit eine bauliche Veränderung ist.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten ein Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Gartens haben, denn die Errichtung einer derartigen massiven Wand geht über das hinaus, was üblicherweise mit der Gartengestaltung und der Gartenpflege ver[…]


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