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Gefährdungshaftung des Tierhalters – entgangenes Arbeitsentgelt

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AG Brandenburg –  Az.: 31 C 278/18 – Urteil vom 17.01.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.984,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.05.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber den Klägervertretern, den Rechtsanwälten …, wegen vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 249,84 Euro freizustellen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Dieses Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 3.984,53 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadenersatzansprüchen aufgrund einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aus übergegangenem Recht, die der Kläger als Arbeitgeber für seine Mitarbeiterin – die Zeugin A.-C. S. – im Zeitraum vom 17.11.2016 bis zum 18.12.2016 geleistet hat.

Am 16.11.2016 erlitt die Zeugin S… auf einem Reitplatz einen Unfall beim Reiten des vom Beklagten gehaltenen Pferdes mit Namen „Sunny“.

Durch diesen Sturz erlitt die Zeugin S… eine Verletzung an der linken Schulter, welche operativ in der …klinik in P… versorgt werden musste. Infolge dieser Verletzung und des Eingriffs war die Zeugin S… dann unter anderem im Zeitraum vom 17.11.2016 bis zum 18.12.2016 arbeitsunfähig.

Der Kläger trägt vor, der Beklagte selbst vortragen würde, dass die Streitverkündete/Zeugin O… den Beklagten im Frühjahr 2016 gebeten habe, die Stute „Sunny“ nicht zu verkaufen. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Streitverkündete/Zeugin O… das Pferd selbst kaufen werde. Das Eigentum sollte jedoch bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung bei dem Beklagten verbleiben.

Diesen Vortrag mache er – der Kläger – sich zu Eigen.

Symbolfoto: Von Marie Charouzova /Shutterstock.com

Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagtenseite sei damit der Beklagte selbst Eigentümer und Halter des Pferdes zum Zeitpunkt des Unfalls gewesen. Er habe in eigenem Namen zunächst einen Vertrag über eine „Reitbeteiligung“ und dann einen „Vorvertrag“ über de[…]


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