AG Nürtingen – Az.: 44 C 5252/19 – Urteil vom 16.12.2019
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 45,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.11.2019 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.11.2019 zu zahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 45,33 € festgesetzt.
Tatbestand:
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Nach Stornierung eines Flugbeförderungsvertrages nimmt die Klägerin die Beklagte aus von dem Fluggast ….(im folgenden Zedent) abgetretenem Recht auf Rückzahlung von Steuern und Gebühren in Anspruch.
Mit einheitlicher Buchung hatte der Zedent bei der Beklagten für den 15.03.2018 unter den Flugnummern LO374 und L03827 Flüge von Stuttgart über Warschau nach Danzig gebucht (Buchungsnummer: VQ…E5). Im Ticketpreis sind Steuern und Gebühren i.H.v. 45,33 € enthalten, die der Zedent auch an die Beklagte gezahlt hat. Der Zedent hat den Flug nicht angetreten.
Mit Abtretungsvertrag vom 03.01.2019 trat der Zedent seine Rückforderungsansprüche an die Klägerin ab. Mit Schreiben der Klägerin vom 03.01.2019 wurde die Beklagte außergerichtlich aufgefordert, Steuern und Gebühren auf diesen Flug zurückzuzahlen, was jedoch nicht erfolgt ist. Daraufhin wurden die Prozessbevollmächtigten beauftragt, die mit Schreiben vom 23.09.2019 erneut zur Zahlung aufforderten.
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte hat sich zum Klagevorbringen nicht geäußert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der vom Zedenten gezahlten Steuern zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 648, 631, 812 Abs. 1 S. 1, 398 BGB.
a) Die Klägerin macht den an sie wirksam abgetretenen Anspruch des Zedenten geltend gem. § 398 BGB.
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