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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsleistungsanspruch Flugverzögerung – Haftungsausschluss „außergewöhnlicher Umstand“

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AG Hamburg –  Az.: 36a C 251/13 – Urteil vom 10.01.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 453,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2013 und an den Kläger zu 2) 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten tragen Klägerin zu 1) 19% und die Beklagte 81%. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) sowie 66% der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1); die Klägerin zu 1) trägt 34% der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Klägerin zu 1) und die Beklagte ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.222,90 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger begehren Ausgleichszahlungen und Schadensersatz aufgrund der Verspätung eines durch die Beklagte durchgeführten Fluges.

Die Kläger buchten einen Non-Stop-Flug von der kapverdischen Insel Sal nach Hamburg für den 08.01.2013.

Symbolfoto: Von Matej Kastelic /Shutterstock.com

Die Beklagte hatte den Flugzeugumlauf den 08.01.2013 in der Weise geplant, dass zunächst von Hamburg aus die kapverdische Insel Boa Vista und sodann Sal angeflogen werden sollten; im Anschluss sollte das Flugzeug von Sal zurück nach Hamburg fliegen. Sowohl auf Boa Vista als auch auf Sal sollten sowohl Passagiere abgeliefert (Hinflieger) als auch solche für den Rückflug nach Hamburg (Rückflieger) aufgenommen werden. Tatsächlich wurde der Flug in der Weise durchgeführt[…]


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