AG Rüsselsheim – Az.: 3 C 3189/13 (36) – Urteil vom 08.01.2014
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1) und 2) jeweils 250,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. 12. 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerseite begehrt von der Beklagten die Zahlung von Ausgleichsansprüchen nach der Verordnung (EG) 261/2004 (nachfolgend „VO“ genannt) wegen Flugverspätung.
Die Kläger buchten im Rahmen einer Pauschalreise für den 11. 10. 2010, 9:20 Uhr einen Flug von Palma de Mallorca nach München, den die Beklagte darstellen sollte. Obwohl sich die Kläger rechtzeitig am Abflughafen eingefunden hatten, traf die Maschine am Zielflughafen erst mit einer Verspätung von rund 9 h ein. Die Flugentfernung betrug 1.217 km.
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 01. 12. 2010 forderten die Kläger die Beklagte durch das Unternehmen … zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auf. Unter dem 22. 12. 2010 wies die Beklagte die Ansprüche zurück.
Die Beklagte hat die Prozessvollmacht der Klägerseite mit Nichtwissen bestritten. Die Kläger haben mit der Klageschrift vom 06. 08. 2013 die Originalvollmachten vorgelegt (Bl. 6 f. der Akte).
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zu 1)- 2) jeweils 250,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12. 2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Sie ist der Auffassung, dass der Flugbeförderung im Rahmen einer Pauschalreise ein Reisevertrag zugrunde liege, so dass die streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche nicht der regelmäßigen Verjährung gemäß der §§ 194 ff. BGB, sondern vielmehr der demgegenüber kürzeren Verjährung des § 651 g Abs. 2 BGB unterlägen, da dann das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung heranzuziehende nationale Sachrecht Reisevertragsrecht sei.
Die Kläger treten dem entgegen, da die genannte Vorschrift lediglich für Ansprüche gemäß §§ 651 c- 651 f BGB Anwendung fände, zu denen der hiesige Ausgleichsanspruch gera[…]