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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausgleichsleistungsanspruch Flugannullierung – Haftungsausschluss außergewöhnlicher Umstands

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AG Frankfurt – Az.: 30 C 2462/13 (68) – Urteil vom 17.01.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Kläger zu 1) bis 4) ab dem 12.10.2012 und für die Kläger zu 5) bis 8) ab 11.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 5) bis 8) jeweils ¼ aus 229,55 Euro vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger fordern die Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastverordnung in Höhe von jeweils 400,- Euro.

Die Kläger buchten jeweils einen Platz auf dem Flug Nr. … von … nach … . Dieser sollte planmäßig am 04.08.2012 um 9.20 Uhr in München abfliegen und am 04.08.2012 um 13.50 Uhr in … landen.

Nach der Landung des für den streitgegenständlichen Flug vorgesehenen Fluggeräts am Abend des 03.08.2012 entdeckten Techniker im Rahmen der täglichen Kontrolle Blutspuren am Motor, die auf einen Vogelschlag schließen ließen. Die Techniker nahmen eine Boroskop-Kontrolle vor. Der streitgegenständliche Flug wurde schließlich annulliert.

Die Kläger wurden mit Bussen nach … überführt und flogen von dort nach …, das sie erst mit einer Verspätung von 12 Stunden und 40 Minuten erreichten.

Die Kläger forderten die Beklagte vorgerichtlich mit Schreiben der Rechtsdienstleiste- … zur Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,- Euro auf, die Kläger zu 1) bis 4) mit Schreiben vom 27.09.2012 unter Fristsetzung bis 11.10.2012 und die Kläger zu 5) bis 8) mit Schreiben vom 27.08.2012 unter Fristsetzung bis 10.09.2012. Die Kläger zu 5) bis 8) mahnten die Zahlung anschließend noch einmal mit Rechtsanwaltsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten an.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie jeweils 400,- Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Kläger zu 1) bis 4) ab dem 12.10.2012 und für die Kläger zu 5) bis 8) ab 11.09.2012 zu zahlen.

2. an die Kläger zu 5) bis 8) jeweils ¼ aus 229,55 Euro vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Vogelschlag habe die Hot-Section des Motors Nr. 1 in Flugrichtung betroffen und sei offensichtlich im Landeanflug auf … aufgetreten. Bei der Boroskop-Ko[…]


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