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Verkehrsunfall – Zusammenstoß zwischen einem 12-jährigen Radfahrer und einem Fahrradfahrer

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OLG Frankfurt –  Az.: 16 U 26/13 –  Urteil vom 27.01.2014

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2013, Az. 2-27 O 27/13, wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 1.786,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich des Beklagten zu 1.) seit dem 25. August 2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 25. April 2013 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 2.) 2.945,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich des Beklagten zu 1.) aus einem Betrag von € 1.934,68 € seit dem 25. April 2008 und aus weiteren 1.010,96 € seit dem 10. November 2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 25. April 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der jeweiligen Klägerin jeweils 1/3 sämtlicher weiterer Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die diesen aus der Verletzung des Herrn A, In der B-Straße O1, aufgrund des Unfalls vom … 2007, gegen 14.00 Uhr im … in Höhe der Hausnummer … in O1 entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Beklagte zu 1.) wird ferner verurteilt, die Klägerinnen von den außergerichtlichen Kosten für ihren Prozessbevollmächtigten in dieser Sache in Höhe von 561,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2009 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird dahingehend abgeändert, dass die Klägerinnen von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahren 2/3 und die Beklagten 1/3 jeweils als Gesamtschuldner zu tragen haben. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerinnen und die Beklagten als Gesamtschuldner je zur Hälfte zu tragen.

Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerinnen machen gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Unfall zwischen Fahrradfahrern aus übergegangenem Recht geltend.

Am … 2007 kam es gegen 14 Uhr auf dem … i[…]


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