LG Coburg – Az.: 41 O 555/13 – Urteil vom 06.02.2014
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw’s … 7.207,83 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.08.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 342,62 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.10.2013 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten seit 17.08.2013 im Verzug der Annahme der unter Nr. 1. bezeichneten Gegenleistung befinden.
3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen Pkw nebst vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Die Klägerin erwarb aufgrund eines schriftlichen Kaufvertrages vom 26.03.2012 von der Fa. … den im Tenor zu Ziffer 1. genannten Pkw für 6.500,00 € (Anlage K 1).
Die Beklagten sind beide Gesellschafter der Fa. … und betreiben seit Jahren einen Kfz-Handel. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug weder im Rahmen einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit.
Der Kaufvertrag enthält den handschriftlichen Eintrag:
„unfallfrei“.
Weiterhin enthält der Kaufvertrag die Formulierung:
„Dem Verkäufer sind auf andere Weise Unfallschäden bekannt ja X nein“.
Der Kaufvertrag wurde auf Grundlage der Geschäftsbedingungen der Verkäuferin geschlossen. Die Geschäftsbedingungen enthalten u.a. folgende Regelungen:
„VI. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“
Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Kaufvertrages wird auf die vorgelegte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1).
Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 27.03.2012 übergeben. Der Kaufpreis wurde von ihr vollständig bezahlt. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 08.08.2013 e[…]