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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Widerlegung der Täterschaftsvermutung des Anschlussinhabers

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AG Hannover, Az.: 539 C 11339/13, Urteil vom 09.02.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Zahlung der Abmahnkosten aus einer Urheberrechtsverletzung.

Der Kläger ist Inhaber der Rechte an dem pornografischen Filmwerk „…“.

Symbolfoto: Von Tashatuvango /Shutterstock.com

Der Kläger mahnte den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 17.02.2010 bezüglich der unerlaubten Verwertung des streitgegenständlichen Filmes ab. Er unterbreitete ein Vergleichsangebot zur Erledigung sämtlicher Schadensersatzansprüche durch Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.298,– €. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, der Vergleich wurde aber nicht angenommen. Der Kläger begehrt nunmehr einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000,– € sowie Abmahnkosten nach einem Streitwert in Höhe von 20.000,– €, d. h. 859,80 €.

Die Lebensgefährtin des Beklagten, Frau …, hat ebenfalls uneingeschränkten Zugang zum Internetanschluss des Beklagten.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe am 09.08.2009 gegen 22.16 Uhr das streitgegenständliche Filmwerk ohne seine Erlaubnis zum Download angeboten.

Der Kläger beantragt, den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 1.000,00 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, ihm sei der Film nicht bekannt. Weder er noch seine Lebensgefährtin hätten den fraglichen Film zum Herunterladen im Internet bereitgestellt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. § 97 […]


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