AG Ludwigsburg – Az.: 8 F 1467/13 – Beschluss vom 14.02.2014
Der Antrag der Antragstellerin vom 08.10.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege des selbständigen Beweisverfahrens zum einen die Überprüfung des Wertes der Immobilie des Antragsgegners.
Der Antragsgegner hatte in seiner Auskunft zum Endvermögen entsprechend der Wertermittlung durch die VR-Bank A-M vom 22.02.2013 einen Wert angegeben, den die Antragstellerin anzweifelt, da der Antragsgegner bei Erwerb der Eigentumswohnung im Jahr 2002 hierfür einen höheren Preis bezahlt hatte.
2. Zum anderen möchte die Antragstellerin den wirtschaftlichen bzw. realisierbaren Wert ihrer eigenen Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt 28.02.2002 sowie bei Eheschließung der Beteiligten im März 1998 durch einen Sachverständigen feststellen lassen.
Symbolfoto: Von TimeShops /Shutterstock.comDie Antragstellerin hatte bei Eheschließung unstreitig rund 68.000,00 € Schulden. Im Februar 2002 wurde im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Insolvenzverfahrens ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der gemäß Beschluss des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 28.04.2003 als angenommen galt. Mit einer Regulierungsquote von 6,03 % führte die Antragstellerin letztlich ihre Verbindlichkeiten zurück. Sie ist deshalb der Ansicht, die bei Eheschließung bestehenden Verbindlichkeiten seien bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung mit 0,00 € zu bewerten und nicht mit dem Nominalwert.
3. a)
Dazu ist festzustellen, dass es sich hierbei um die Beantwortung einer Rechtsfrage handelt, die grundsätzlich nicht durch ein Sachverständigengutachten zu klären ist. Nur wenn diese Fragestellung im Sinne der Argumentation der Antragstellerin zu bejahen wäre, könnte zur Ermittlung des tatsächlichen Wertes der Schulden ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden.
§ 1374 Abs. 3 BGB wurde durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zum 01.09.2009 in das BGB eingefügt. Seither sind Verbindlichkeiten über die Höhe des Aktivvermögens hinaus b[…]