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Verkehrsunfall – Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten

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OLG Frankfurt, Az.: 17 U 150/13, Urteil vom 26.03.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.08.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger an den Kläger 3401,20 € nebst 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 11.07.2012 abzüglich am 31.07.2012 gezahlter 1.094,03 € sowie abzüglich am 27.07.2012 gezahlter 438,00 € sowie abzüglich am 05.09.2013 gezahlter 545,46 € zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zu 72 % und den Beklagten zu 28 % zur Last.

Im Übrigen haben der Kläger von den Kosten der ersten Instanz 40 % und die Beklagten 60 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger erlitt am …5.2011 auf der Autobahn BAB … im Bereich der Autobahnpolizei … mit seinem PKW …, Erstzulassung …11.2008, amtliches Kennzeichen … einen Unfall, indem er auf der von ihm befahrenen Fahrspur gegen eine LKW- Reifendecke stieß, welche von dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten LKW des Beklagten zu 1. mit dem amtlichen Kennzeichen … stammte.

Mit der beim Landgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagten auf die Zahlung eines Betrages in Höhe von 6.299,08 € in Anspruch genommen. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird insoweit auf die Aufstellung in der Klageschrift vom 18.07.2012 (Blatt 3 d. A.) Bezug genommen.

Vor Zustellung der Klage am 27.07.2012 bzw. 30.07.2012 zahlte die Beklagte zu 2. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.247,88 € und leistete anschließend unter dem 31.07.2012 eine weitere Teilzahlung in Höhe von 1.094,03 €. Einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 438 € zahlte die Beklagte zu 2. unmittelbar an das Mietwagenunternehmen, welches dem Kläger für die Zeit vom 26.05.2012 bis zur Rückgabe am 15.06.2011 einschließlich Mehrwertsteuer eine Gesamtsumme von 4.008,35 € in Rechnung gestellt hatte. Die Parteien haben sich vor dem Landgericht darüber gestritten und streiten immer noch darüber, ob es sich bei dem verunfallten Fahrzeug um ein Privatfahrzeug […]


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