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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verweigerung Untervermietungserlaubnis in zwei Wohnungen des Mieters im selben Haus

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AG Hamburg-Altona, Az.: 314b C 273/13, Urteil vom 29.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 2.756,13 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Sokolov Sergei /Shutterstock.com

Die Kläger begehren von der Beklagten Schadensersatz wegen einer verweigerten Untermieterlaubnis.

Die Kläger sind aufgrund des Mietvertrages vom 02.12./12.12.2002 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im 5. OG, … str. …, … Hamburg (Anlage K1). Die Beklagte kaufte im Juli 2008 das Mietobjekt und trat dadurch als Vermieterin in den Mietvertrag ein. Das Mietobjekt wird für die Beklagte von der … GmbH Grundstücksverwaltung verwaltet.

Die Miete beträgt derzeit 516 € warm und 464 € kalt. In § 23 des Mietvertrages ist geregelt, dass der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters zu einer Untervermietung der gesamten Mieträume oder dauernden Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt sei. § 23 Abs. 2 des Mietvertrages regelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche Erlaubnis von dem Vermieter verlangt werden kann.

Mit weiterem Mietvertrag vom 17.1.2003 haben die Kläger ebenfalls im 5. OG des Hauses … straße … eine Zwei-Zimmer-Wohnung angemietet. Seit dem Jahr 2004 nutzt ein Herr S eines der beiden Zimmer als Arbeits- und Gästezimmer sowie Küche und Bad in Gemeinschaft mit den Klägern aufgrund eines geschlossenen Untermietvertrages. In 2012 belief sich die Miete auf 347,20 €, die Kläger vereinnahmten einen Untermietzins in 2012 von 257 €.

Mit Schreiben vom 25.10.2012 beantragten die Kläger die Erteilung einer Untermieterlaubnis für das Balkonzimmer der streitgegenständlichen Wohnung für den Zeitraum vom 12.11.2012 bis 31.05.2013 (Anlage K3). Sie begründeten dies mit dem Auslandsaufenthalt des Klägers zu 2) aus beruflichen Gründen und der Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung.

Mit […]


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