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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Kollision eines Omnibusses mit einem Radfahrer auf dem Gehweg

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 133/13, Beschluss vom 28.04.2014

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.07.2013 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 24/11) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Das am 12.07.2013 verkündete Teil-Grund- und Teil-Endurteil des Landgerichts Saarbrücken (4 U 24/11) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.196,89 € festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von Alessandro Contaldo /Shutterstock.com

Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Gründe für eine gebotene mündliche Verhandlung sind ebenfalls weder dargetan noch ersichtlich.

Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Gründe des am 12.07.2013 verkündeten Teil-Grund und Teil-Endurteils des Landgerichts Saarbrücken (Bl. 321 d. A.) sowie auf den Beschluss des Senats vom 01.04.2014 (Bl. 391 d. A.) Bezug genommen.

Im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.04.2014 (Bl. 398 d. A.) wird ergänzend auf Folgendes hingewiesen:

1.

Auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht entgegen der Auffassung der Beklagten sehr wohl fest, dass es zu einem direkten Kontakt zwischen dem Fahrrad des Klägers und dem Bus der Beklagten gekommen ist. Insbesondere ist auf Grund der unfallmechanischen Feststellungen des Sachverständigen … davon auszugehen, dass die Verletzungen des Klägers von einer Berührung seines Fahrrades mit dem Bus der Beklagten herrühren. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom 01.04.2014 Bezug genommen.

2.

Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger bei der Kollision gestanden hat oder gefahren ist und welche genaue Position er auf dem Gehweg eingenommen hat. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, folgt aus dem medizinischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S.[…]


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