AG Obernburg, Az.: 1 C 139/12, Urteil vom 24.04.2014
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.993,91 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.02.2012 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 316,18 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 11.03.2012 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und die Beklagten gesamtschuldnerisch 2/3.
5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall am 31.01.2012 gegen 11:45 Uhr auf der autobahrähnlich ausgebauten B469 auf Höhe Wörth in Fahrtrichtung Aschaffenburg.
Der Kläger trägt vor, er sei mit seinem Pkw Volvo V70, amtliches Kennzeichen … auf der linken Fahrspur gefahren. In der Hauptverhandlung vom 04.12.2012 schätzte er seine Geschwindigkeit insoweit auf 140 km/h. Der Beklagte zu 1) sei mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen … von Wörth kommend auf dem Beschleunigungsstreifen gefahren. Der Beklagte zu 1) sei dabei hinter einem Lkw gefahren. Hinter diesem Lkw sei er auf die rechte Spur gewechselt und dann unvermittelt auf die linke Spur rübergezogen.
Im Termin vom 04.12.2012 schätzte der Kläger seinen Abstand bei dem Spurwechsel auf 200-300 m. Trotz einer Notbremsung habe er den Anstoß nicht vermeiden können.
Der Kläger begehrt Schadensersatz auf Gutachtenbasis. Der Sachverständige … hat die Reparaturkosten auf netto 3.224,80 € beziffert. An Sachverständigenkosten sind 742,08 € angefallen. Der Kläger begehrt darüber hinaus Nutzungsausfall für 6 Tage i. H. v. 474,00 € und eine Unkostenpauschale von 25,00 €.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.465,88 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.02.2012 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 511,11 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Zur Begründung tragen sie vor, es handele sich um einen schlichten Auffahrunfall. Der Kläger sei auch von d[…]