OLG Koblenz, Az.: 3 U 1448/13, Beschluss vom 06.05.2014
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz – Einzelrichter – vom 23. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
2) Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Senat hat gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit Hinweisbeschluss vom 17.03.2014 (GA 391 ff.) darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch sind die offensichtlichen Erfolgsaussichten der Berufung verneint worden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf vorbezeichneten Hinweisbeschluss Bezug.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30.04.2014 (GA 416 ff.) der Zurückweisung der Berufung in Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO widersprochen. Die Ausführungen geben dem Senat zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass das Landgericht zu Recht der Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen des PKW’s für die Zeit ab dem Tod des Sven K., dem 04.08.2011, bis zum 11.02.2012 gemäß §§ 988, 812 Abs. 1 BGB und für die Zeit nach Rechtshängigkeit vom 12.01.2012 bis 21.06.2013 gemäß § 987 zugesprochen habe. Zutreffend habe es bei der Bemessung des Wertersatzes der Eigennutzung eines Pkw’s im Rahmen von § 987Abs. 1 und § 988 BGB auf die zu § 346 BGB entwickelten Grundsätze abgestellt. Unter Berücksichtigung der richterlichen Freischätzung nach § 287 ZPO sei der ausgleichpflichtige Gebrauchsvorteil nach der Formel:
Gebrauchsvorteil = (Bruttoverkaufspreis x gefahrene Kilometer): erwartete Gesamtfahrleistung
zu bestimmen.
Die Klägerin wendet hiergegen in ihrem dem Hinweisbeschluss widersprechenden Schriftsatz ein, dass die Verfahren, in denen die vorstehende Formel Anwendung gefunden habe, einen kaufrechtlichen Sa[…]