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Verkehrsunfall – Restwertermittlung durch Sachverständigengutachten – Verkauf zum Gutachtenwert

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AG Kulmbach, Az.: 70 C 678/13, Urteil vom 08.05.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 800,- EUR (Fahrzeugschaden) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 631,- EUR (Mietwagenkosten) nebst 12 % Zinsen hieraus seit 23.07.2013 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5,- EUR (Unkostenpauschale) nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.06.2013 zu bezahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere außergerichtliche Bruttorechtsanwaltsgebühren in Höhe von 66,04 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 30.11.2013 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Von den Kosten des Verfahrens haben zu tragen die Klägerin 38 % und die Beklagte 62 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 2.315,78 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe materieller und immaterieller Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 14.06.2013 in

Die Klägerin wurde am 14.06.2013 gegen 14.00 Uhr als Führerin des in ihrem Eigentum stehenden Pkw Mazda 2, amtl. Kennzeichen … durch einen mit dem am Unfalltag bei der Beklagten versicherten Pkw, amtl. Kennzeichen … auf der Kreuzung … geschädigt. Ihr Fahrzeug erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden; sie selber wurde bei dem Unfall verletzt; sie erlitt eine HWS-Distorsion.

Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach zu 100 % anerkannt.

Die Parteien streiten über die Höhe mehrerer Schadenspositionen, nämlich über die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (hier den Restwert, während der Wiederbeschaffungswert in Höhe von 7350,00 € unstreitig ist), der Mietwagenkosten, der Unkostenpauschale sowie der Höhe des Schmerzensgeldes.

Die Klägerin geht von einem unfallbedingten Schaden von insgesamt 8.599,91 EUR aus; die Beklagte hat vorgerichtlich einen Betrag von insgesamt 6.284,13 EUR geleistet einschließlich eines Betrages von 250,- EUR als Schmerzensgeld.

[…]


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