LG Dresden, Az.: 3 S 272/13, Urteil vom 09.05.2014
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 02.05.2013, Az.: 107 C 220/13, wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 876,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem gültigen Basiszinssatz seit dem 29.01.2013 und weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 101,49 EUR zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert des Berufungsverfahrens: 876,19 EUR
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a ZPO abgesehen.
II.
Symbolfoto: Von CandyBox Images /Shutterstock.comDie Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist zulässig und hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung der entstandenen Mietwagenkosten gemäß §§ 7 StVG i.V.m. 115 VVG zu.
1. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH (BGH VersR 2013/730; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 19. April 2005 – VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 22 f.; vom 19. Januar 2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 5; vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und – VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 8; vom 9. März 2010 – VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 Rn. 8) kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für[…]