OLG Bamberg, Az.: 7 UF 361/13, Beschluss vom 13.05.2014
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Würzburg vom 11.11.2013 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.860,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Ehegattentrennungsunterhalt. Die Beteiligten sind seit 00.00.1975 verheiratet und leben bereits seit über 10 Jahren getrennt. Aus der Ehe sind zwei volljährige Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von vormals 307,34 Euro und nunmehr 308,14 Euro. Ergänzend erhält er Leistungen nach dem SGB II, wobei er hierzu jedoch keine konkreten Angaben gemacht, noch entsprechende Bescheide vorgelegt hat. Der Antragteller ist nach eigenem Sachvortrag pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage, sich eigenständig zu versorgen. Nach eigenem Sachvortrag bezieht er auch Sozialleistungen als Pflegegeld, wobei er keinerlei konkreten Angaben über Leistungsbezug und Leistungshöhe gemacht hat. Der Antragsteller hat nach eigenem Vortrag eine Freundin, bei der er lebt. Er hat nichts dazu vorgetragen, ob und gegebenenfalls wann er einen Antrag auf Grundsicherung gestellt hat.
Das Amtsgericht -Familiengericht- Würzburg hat mit Endbeschluss vom 11.11.2013 den Antrag des Antragstellers auf Ehegattentrennungsunterhalt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gemäß §§ 1361Abs. 3, 1579 Nr. 2 und Nr. 7 BGB nicht bestehe. Die Antragsgegnerin habe substantiiert vorgetragen, dass der Antragsteller in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einer Frau zusammenlebe und zwar seit Jahren. Dieser Vortrag sei vom Antragsteller jedenfalls nicht substantiiert bestritten worden. Während die Antragsgegnerin hierzu konkreten Sachverhalt unter Beweisangeboten vortrage, habe sich der Antragsteller darauf beschränkt, diesen Vortrag nur zu bestreiten. Das Amtsgericht gehe davon aus, dass die Beteiligten zumindest seit 200[…]