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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses

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LG Wiesbaden, Az.: 9 O 128/13, Urteil vom 12.05.2014

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.350,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 29.03.2013 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW der Marke Audi, Typ S 3, Fahrgestellnummer …, sowie an vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren 1.023,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus jährlich seit dem 29.03.2013 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW.

Symbolfoto: Von Hadrian /Shutterstock.com /Shutterstock.com

Der Beklagte befaßt sich als Gewerbetreibender unter der Bezeichnung CAR-C.-C. mit dem An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen. Der Kläger, der als Sachbearbeiter bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung arbeitet, erwarb bei dem Beklagten am 01.12.2012 zum Preis von 18.850,00 EUR käuflich den aus der Urteilsformel ersichtlichen PKW. Das Kraftfahrzeug, dessen Erstzulassung auf den 17.08.2007 datiert, wies bei Abschluß des Kaufvertrages eine Laufleistung von 82.812 km auf. In den Vertragsbedingungen des Beklagten heißt es auszugsweise:

„Der Händler kann es nicht zusichern, dass es sich um ein unfallfreies Fahrzeug handelt. Vorschaden, Schadenshöhe unbekannt. Bei Fahrzeugen, die nicht im Originalzustand sind, ausgeschlossen von der gesetzlichen Gewährleistung und Garantie.“

Wegen des Wortlauts und Inhalts des Kaufvertrages vom 01.12.2012 im übrigen wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Die XXX GmbH, Gutachterservice und Fahrzeugüberprüfungen, fertigte für den PKW am 06.12.2012 einen Prüfbericht, den der Kläger am 08.12.2012 gegenzeichnete. Wegen des Inhalts und Wortlauts des Prüfberichts vom 06.12.2012 wird auf die Anlage B 1 verwiesen. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 13.12.2012 vertrat der Kläger gegenüber dem Beklagten die Auffassung, daß der Bek[…]


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