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OLG München, Az.: 10 U 4493/13, Urteil vom 23.05.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 15.11.2013 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 10.10.2013 (Az. 41 O 962/13) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 2.815,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.02.2013 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz auf der Basis einer Haftungsverteilung von 50 zu 50 bezüglich des in der Höhe unstreitigen Schadens in Höhe von 28.157,83 € abzüglich vorprozessual bezahlter 8.447,35 € bejaht.

Der Senat ist nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche, vgl. zuletzt BGH VersR 2005, 945; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 09.10.2009 – 10 U 2965/09 [juris] und zuletzt Urt. v. 21.06.2013 – 10 U 1206/13). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGHZ 159, 254 [258]; NJW 2006, 152 [153]; Senat a.a.O.); bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht (BGH a.a.O. ; Senat a.a.O.). Ein solcher konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung nicht aufgezeigt worden. Das Landgericht hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass angesichts der vorliegenden Beweislage keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein unfallanalytis[…]


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