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Tierarzthaftung für fehlerhafte Behandlung eines Pferdes

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OLG Celle, Az.: 20 U 71/13, Urteil vom 25.08.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts V. vom 15. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Berufung: 10.025 €.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von den beklagten Tierärzten, die als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eine Tierärztliche Klinik betreiben, Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter tierärztlicher Behandlung des P.R.E. Hengstes „V.“ (Lebensnummer: …), der neben weiteren Pferden beim Kläger stand.

Am 24. Februar 2010 beauftragte die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin W., die Beklagten mit der Untersuchung des Hengstes „V.“, der seit diesem Tag lahmte. Die bei den Beklagten angestellte Tierärztin Dr. S. untersuchte den Hengst am Folgetag zunächst im Stall des Klägers. Anschließend wurden in der Klinik der Beklagten in S. Röntgenaufnahmen des vorderen linken Hufs gefertigt, auf denen eine geringgradige Rotation des Hufbeines vorne links zu erkennen war. Frau Dr. S. empfahl, das Pferd nicht mehr zu arbeiten. Sie behandelte es mit Hippopalazon Gel. Welche weiteren Behandlungsmaßnahmen sie einleitete und welche Diagnose sie stellte, ist zwischen den Parteien streitig.

Symbolfoto: Von Jaromir Chalabala /Shutterstock.com

Anfang März 2010 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagten, weil das Pferd nunmehr hochgradig lahmte. Frau Dr. S. nahm am 12. März 2012 einen Aderlass und eine Höherstellung der Trachten durch beidseitige Hufverbände vor. Spätestens an diesem Tag äußerte sie gegenüber dem Kläger die Verdachtsdiagnose einer Hufrehe. Am 1. Juli 2010 brach an dem betroffenen Huf die Sohle durch, der Kläger ließ das Pferd daraufhin euthanasieren.

Zwischen den Parteien steht u.a. in Streit, wann die Tierärztin Dr. S. die Hufrehe erstmals diagnostiziert und diese Diagnose dem Kläger bzw. dessen Lebensgefährtin mitgeteilt hat; zudem welche Behandlung des Pferdes sie empfohlen hat und ob diese fachgerecht war.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. November 2013 (Bl. 232 ff. d. A.), auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des weiteren Streits[…]


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