AG Groß-Gerau, Az.: 75 F 883/14 EAWH, Beschluss vom 25.09.2014
Die eheliche Wohnung in der … wird für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung dem Antragsteller zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Wohnung sofort zu verlassen und sämtliche zur Ehewohnung gehörenden Schlüssel an den Antragsteller herauszugeben.
Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Ehewohnung ohne Zustimmung des Antragstellers zu betreten.
Die Gerichtskosten werden geteilt; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die sofortige Vollziehbarkeit der Anordnung wird angeordnet.
Der Antragsteller darf sich zur Durchsetzung des Beschlusses der Hilfe des Gerichtsvollziehers bedienen, der sich seinerseits der Hilfe der Polizei bedienen darf.
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot wird der Ehefrau ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,– € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,– € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Pormezz / Shutterstock.comDie Parteien sind seit dem Jahre 1969 miteinander verheiratet. Im Jahre 2006 zog der Antragsteller aus der vorherigen gemeinsamen Wohnung aus und mietete sich die im Tenor bezeichnete Wohnung, bei der es sich um ein 1-Zimmer-Apartment mit 48 Quadratmetern handelt. Im Jahre 2010 verlangte die Antragsgegnerin, in der Wohnung übernachten zu dürfen, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt noch die frühere Ehewohnung zur Verfügung stand. Der Antragsteller duldete dies in dem Glauben, die Antragsgegnerin werde sich eine andere Wohnung suchen. Tatsächlich aber wurde die frühere Ehewohnung im Jahre 2012 zwangsgeräumt und die Antragsgegnerin blieb in der Wohnung des Antragstellers, der nach wie vor alleiniger Mieter der Wohnung ist.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde … regte im Sommer 2012 die Bestellung eines Betreuers für die Antragsgegnerin an mit der Begründung, diese sei nach Auskunft des Obergerichtsvollziehers offensichtlich geisteskrank und nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regeln, insbesondere nicht nach der unmittelbar bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung. Die Antragsgegne[…]