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Verkehrsunfall – Kollision zwischen Geländewagen und einem Motorrad

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OLG Frankfurt, Az.: 17 U 44/14, Beschluss vom 10.11.2014

In dem Rechtsstreit wird die Beklagte/ Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass der Senat ihrer Berufung keine Aussicht auf Erfolg beimisst.

Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Kodda /Shutterstock.com

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, der Klägerin aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht die von der Klägerin im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall des bei der Klägerin sozialversicherten Zeugen Z1 erbrachten Aufwendungen zu ersetzen sowie gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte der Klägerin auch alle weiteren in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat, verfolgt allerdings ihr erstinstanzliches Begehren einer vollständigen Klageabweisung nicht weiter, sondern will mit der Berufung den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenen Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 116 SGB X auf 2/3 begrenzen. Ihrer Bewertung nach sei zumindest die erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads Marke1, gefahren von dem bei der Klägerin sozialversicherten Z1, im Umfang von 1/3 zu berücksichtigen sei.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht ging unter Würdigung der erhobenen Beweise, der Vernehmung der Zeugen Z2 und Z1 sowie des vom Landgericht eingeholten Gutachtens zur Unfallursächlichkeit der von der Beklagten behaupteten zu hohen Geschwindigkeit des Motorrads davon aus, den Zeugen Z2 als dem gegenüber der von dem Zeugen Z1 genutzten Straße Wartepflichtigen träfe das alleinige Verschulden am Verkehrsunfall. Er sei in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren, obwohl der Zeuge Z1 für den Zeugen Z2 aus seiner erhöhten Sitzposition in einem Geländewagen heraus wahrnehmbar gewesen sei und er dessen Herannahen bemerkt haben musste.

Demgegenüber seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Unfall für den Zeugen Z1 vermeidbar gewesen wäre.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne eine erhebli[…]


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