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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft -Ausgleichsanspruch

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LG Bamberg, Az.: 2 O 181/14, Urteil vom 10.11.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.647,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichtes Bamberg entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin allein zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 24.664,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von best_nj /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf die Erstattung von Tilgungsleistungen in Anspruch.

Die Klägerin kam im Jahre 2002 aus Ungarn als Au-pair-Mädchen nach Deutschland, lernte später den jetzigen Beklagten kennen und zog dann im Jahre 2003 mit in dessen Wohnung.

Während dieser Zeit absolvierte die Klägerin eine Lehre zur Einzelhandelskauffrau und nahm verschiedene Arbeitsstellen an. Die Haushaltsführung oblag im Wesentlichen ihr allein.

Das Arbeitseinkommen der Klägerin und das des Beklagten (ca. 18.000,00 € netto/Jahr) wurden auf ein gemeinsames Konto gebucht, von welchem die Parteien auch sämtliche Ausgaben tätigten.

Im Jahre 2007 erwarb der Beklagte einen PKW sowie zum Preis von 242.500,00 € ein Hausgrundstück, welches die Parteien anschließend bezogen. Im Zusammenhang damit schlossen der Beklagte und die Klägerin drei Darlehensverträge ab. Die Darlehensraten betrugen monatlich 1.173,60 € und wurden von dem o.g. gemeinsamen Konto abgebucht. Im September 2013 endete die Beziehung der Parteien.

Die Klägerin behauptet unter anderem, dass sie sich, insbesondere vor dem Grundstückskauf, mit dem Beklagten darüber einig gewesen sei, dass sie heiraten und Kinder bekommen würden.

Die Klägerin ist unter anderem der Ansicht, dass sie sich zu 50% an der Tilgung der Darlehen beteiligt habe und mit dem Ende der Beziehung die Geschäftsgrundlage ihrer Beteiligung an den Tilgungsleistungen entfallen sei.

Sie errechnet für 86 Monate (von Juni 2006 bis August 2008) zu je 586,60 € einen diesbezüglichen B[…]


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