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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Ursächlichkeit eines Auffahrunfalls für eine HWS-Verletzung

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AG Elmshorn, Az.: 59 C 50/13, Urteil vom 24.11.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall.

Symbolfoto: Von RossHelen /Shutterstock.com

Am 25.07.2012 befuhr die Klägerin mit dem Pkw Audi Q3, amtliches Kennzeichen … in Moorrege die Wedeler Chaussee in Richtung Wedel. In Höhe der Hausnummer 58 bremste die Klägerin verkehrsbedingt ab. Der Beklagte zu 3) fuhr mit dem im Eigentum der Beklagten zu 2) stehenden und bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug Opel Corsa, Baujahr 2002, amtliches Kennzeichen … auf das von der Klägerin geführte Fahrzeug auf. Die Klägerin begab sich am Unfalltag in die Regioklinik in Wedel. In dem Erstbehandlungsbericht vom 25.07.2014 wurde eine HWS-Distorsion sowie eine Spondylchondrose C5-C7 als Diagnose angegeben. Wegen des genauen Inhalts des Berichts wird auf die als Anlage K7, Bl. 56 d.A., eingereichte Kopie Bezug genommen. Danach war sie bis zum 11.10.2012 in ärztlicher Behandlung bei Dr. …, der den unter dem 05.12.2012 den als Anlage K1, Bl. 7 ff vorgelegten Bericht verfasste, auf den Bezug genommen wird, und physiotherapeutischer Behandlung.

Die Beklagte zu 1) regulierte alle der Klägerin entstandenen Sachschäden i.H.v. 4.533,44 EUR zu 100 Prozent und erstattete außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 489,45 EUR.

Mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 3.000,00 EUR bis zum 21.09.2012 und mit Schreiben vom 04.01.2013 unter Fristsetzung bis zum 18.01.2013 auf.

Die Klägerin begehrt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nach einem Gegenstandswert von 7.533,44 EUR in Form einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Betrages von 489,45[…]


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