LG Saarbrücken, Az.: 13 S 166/14, Urteil vom 09.01.2015
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Merzig vom 15. Juli 2014 – 26 C 473/13 (08) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,00 € seit dem 13. Juni 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 3. Mai 2013 in … ereignete. Die Einstandspflicht der Beklagten für den Unfall dem Grunde nach ist unstreitig.
Ein von der Klägerin eingeholtes Schadensgutachten ermittelte voraussichtliche Reparaturkosten von (brutto) 17.186,21 €, einen Wiederbeschaffungswert von 14.550,00 € und eine Wertminderung von 1.000,00 €. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug in einer Fachwerkstatt sach- und fachgerecht reparieren. Dafür wurden ihr Reparaturkosten von 18.502,80 € in Rechnung gestellt.
Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, sie nutze das Fahrzeug weiterhin.
Mit der Klage hat sie eine Wertminderung von 1.000,00 € nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meinen, die Wertminderung sei nicht erstattungsfähig, da ein Totalschadensfall vorliege.
Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch auf Ersatz einer Wertminderung bestehe im Sonderfall eines wirtschaftlichen Totalschadens nicht.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Umfang der Hauptforderung zzgl. Zinsen weiter.
Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet. Die Beklagte, deren Haftung nach § 7 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz iVm. § 115 Versicherungsvertragsgesetz dem Grunde nach unstreitig ist, hat der Klägerin auch die Wertminderung zu ersetzen.
1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen kann. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugsc[…]