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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung Internet-Musiktauschbörse – Beweisverwertungsverbot

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AG Koblenz, Az.: 411 C 250/14, Urteil vom 09.01.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 3.879,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von alexskopje /Shutterstock.com

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz sowie Ersatz von Aufwendungen gemäß §§ 97Abs. 2, 97a Abs. 1 UrhG wegen Verletzung von Urheberrechten durch unerlaubtes Anbieten des zu Gunsten der Klägerin urheberrechtlich geschützten Musikalbums „Wir Kinder Vom Bahnhof Soul“ des Künstlers Jan Delay im Internet im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes (sogenanntes File-Sharing) in Anspruch. Im Rahmen der Überwachung von in Peer-to-Peer-Netzwerken rechtswidrig zum Download angebotenen Dateien wurde durch den von der Klägerin beauftragten Sicherheitsdienstleister … festgestellt, dass über die IP-Adresse … am 20.03.2010 um 12:08:00 Uhr das vorgenannte Musikalbum im Internet öffentlich zugänglich gemacht und anderen Teilnehmern des Filesharing-Systems … zum Download angeboten wurde. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben einen rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Köln vom 09.04.2010 (Aktenzeichen 237 O 65/10) erwirkt, durch den der D. T. AG als Beteiligter die Herausgabe von Name und Anschrift des Anschlussinhabers der durch die … ermittelten IP-Adresse gestattet wurde. Durch die D. T. AG erhielten die Klägervertreter die erbetene Auskunft dahingehend, dass der Beklagte Inhaber des streitgegenständlichen Internetanschlusses sei.

Die Klägerin trägt vor, die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung sei durch den Beklagten begangen worden. Insoweit streite eine tatsächliche Vermutung bzw. stehe ein Anscheinsbeweis gegen den Beklagten, daß dieser als Anschlußinhaber die Rechtsverletzung auch begangen habe.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Wert[…]


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