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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Vereinbarung getrennter Vorauszahlungen für Heizkosten und allgemeine Betriebskosten

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AG Leonberg, Az.: 8 C 306/14, Urteil vom 15.01.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1.137,32 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins hieraus seit dem 21.02.2014 zu bezahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Rückzahlung von Kaution und Nebenkosten.

Zwischen den Parteien bestand vom 01.03.2012 bis 30.06.2013 ein Mietverhältnis über eine im Haus … in … im 01. Obergeschoss gelegene Wohnung.

Die Klägerin hatte eine Mietkaution von 840,– € geleistet. Nach Ende des Mietverhältnisses zum 30.06.2013 hat der Beklagte von der Kaution 420,– € zurücküberwiesen. Offen sind somit noch 420,– €. Die Klägerin begehrt derzeit lediglich Rückzahlung von 370,– €, da sie dem Beklagten einen Einbehalt für die Nebenkosten 2013, die noch nicht abgerechnet sind, in Höhe von 50,– € einräumt.

Die Klägerin hat durch Schreiben vom 12.02.2014 den Beklagten gemahnt.

Im Mietvertrag der Parteien ist in § 5 und § 7 eine Regelung über die Betriebskosten enthalten (Bl. 6 und 7 d.A.). Von der Klägerin wurde eine Vorauszahlung von 120,– € geleistet. Im Mietvertrag ist unter § 5 angekreuzt : “ Vorauszahlung für die Allgemeinen Betriebskosten 120,– €.“ In der Rubrik Vorauszahlung auf Heiz- und Warmwasserkosten ist ein Eintrag nicht vorhanden.

Symbolfoto: Von Daniel Krason /Shutterstock.com

Am 21.12.2013 hat der Beklagte Betriebskosten abgerechnet für den Abrechnungszeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012. Der Beklagte hat die Abrechnung an die Klägerin übersandt. Zwischen den Parteien war zuletzt streitig, ob lediglich die Zusammenstellung der Abrechnung auf einem Blatt vom 21.12.2013 (Bl. 15 d.A.) in dem Abrechnungsschreiben enthalten war, oder auch die Heizkostenabrechnung im Detail (Bl. 32/33 d.A.).

Das erste Blatt der Abrechnung enthält eine Nachzahlungsforderung des Beklagten in Höhe von 23.57 €. Heizkosten sind in Hß[…]


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