AG Hannover, Az.: 436 C 7460/14, Urteil vom 05.03.2015
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1109,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem15.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten haben 1/3, der Kläger hat 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 19.02.2014 in Hannover auf der Bornumer Straße vor der Ampelanlage Am Großmarkt ereignet hat, als der Kläger seinen VW Tiguan … vor der Haltelinie abbremste und der nachfolgende Beklagte zu 2) mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Opel Corsa … auffuhr.
Der Kläger behauptet, er habe als die Ampel auf Gelb umsprang, langsam abgebremst. Der Beklagte zu 2) sei durch Unachtsamkeit aufgefahren, nachdem die Ampel bereits auf Rotlicht geschaltet habe.
Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
Reparaturkosten (netto) gemäß Gutachten 5.187,86 €
merkantile Wertminderung 600,00 €
Sachverständigenkosten 845,46 €
Unkostenpauschale 25,00 €
insgesamt: 6.658,32 €.
Die Beklagte zu 2) zahlte vorprozessual an den Sachverständigen 845,46 € und an den Kläger 1.898,52 € und 585,18 €. Den Restbetrag macht der Kläger geltend.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.329,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2014 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, der Kläger habe bei Grünlicht eine Vollbremsung eingeleitet. Sie tragen vor, die Reparaturkosten seien gemäß Gutachten der … Kfz-Sachverständigen GmbH vom 26.02.2014 unter Verweisung auf Referenzwerkstätten nur mit 4.017,49 € anzusetzen. Sie bestreiten die Grundgebühr der Sachverständigenkosten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.10.2014, auf den Bezug genommen wird. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.02.2015 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist […]