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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Freistellungsanspruch hinsichtlich der Abschleppkosten

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AG Bad Saulgau, Az.: 1 C 436/14, Urteil vom 11.03.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Abschleppkosten in Höhe von 524,35 € gegenüber dem Abschleppdienst der Autohaus … gemäß Rechnung vom 21.03.2013 dadurch freizustellen, dass die Beklagte die Werklohnforderung auf eigene Kosten abwehrt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 524 €
Tatbestand
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten sich allein um die Frage, ob ein voller Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte an sich oder hilfsweise an das Abschleppunternehmen Autohaus … besteht oder lediglich ein Anspruch auf Freistellung.

Symbolfoto: Von New Africa / Shutterstock.com

1. Unstreitig ist die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Klägers zum Schadensersatz verpflichtet. Die Alleinhaftung der Beklagtenseite ist ebenfalls unstreitig.

2. Der .Kläger hat als Abschleppunternehmen den Abschleppdienst Autohaus … beauftragt. Auf die Rechnung des Abschleppdienstes Autohaus … von 744,50 € die Beklagte unstreitig 220,15 € anerkannt; weitere Zahlungen erfolgten nicht, da die Beklagte die Abschleppkostenrechnung für überhöht hält. Der Abschleppdienst forderte daraufhin den Kläger zur Zahlung auf; eine Zahlung durch den Kläger erfolgte jedoch bisher nicht.

3. Gemäß § 249 BGB ist die Beklagte verpflichtet, Naturalrestitution zu leisten, also den Kläger so zu stellen, als hätte es das schädigende Ereignis, also den Verkehrsunfall, nicht gegeben.

Bezogen auf die Abschleppkosten bedeutet dies, dass der Kläger einen Anspruch hat, von Forderungen des Abschleppunternehmers freigestellt zu werden.

Dieser Freistellungsanspruch hätte sich bei Zahlung der Abschleppkosten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Nachdem aber unstreitig gerade keine Zahlungen des Klägers auf die Abschleppkosten erfolgt sind, muss es beim Freistellungsanspruch verbleiben.

Da die Beklagte auch die Kosten eines Gerichtsverfahrens mit dem Abschleppunternehmer zu tragen hat, wird d[…]


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