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WEG – Änderung der Aufteilung von Müllbeseitigungskosten

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LG Frankfurt, Az.: 2/9 S 5/14, Urteil vom 14.04.2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.12.2013 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 4. Juni 2013 zu TOP 3 wird hinsichtlich der Einzelabrechnungen und der Gesamtabrechnungen hinsichtlich der jeweiligen Gesamtergebnisse und insoweit für ungültig erklärt, als er unter der Position „Tonnendienst Hausmeister“ einen Betrag von 5.712,00 € nach Personen verteilt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 18 % und die Beklagten zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 92 % und die Beklagten zu 8 %.

Das Urteil und das angefochtene Urteil – im Umfang der Berufungszurückweisung – sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.744,70 € festgesetzt. Für die erste Instanz wird der Streitwert auf 6.244,70 € festgesetzt (TOP 5: 500 € und TOP 3 wie im Berufungsverfahren 5.744,70 €).
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Beschluss über die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklärt.

Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

1. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Beschluss über die Abrechnung im Anfechtungsprozess grundsätzlich im Sinne von § 139 ZPO teilbar ist (BGH NJW 2012, 2648; ZMR 2007, 623). Nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese – wie hier – nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn 12 – zitiert nach juris; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen – ebenfalls wie hier – um rechnerisch selbständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn 12 – zitiert nach juris, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 – V […]


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