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Filesharing – ungenauer Mahnbescheid hemmt die Verjährung nicht

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AG Bielefeld, Az.: 42 C 656/14, Urteil vom 07.05.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen unerlaubter Verwendung des Filmwerks „Der Fall Ted Bundy“ in einer Internettauschbörse geltend.

Symbolfoto: Von mtkang /Shutterstock.com

Zum Zweck der Verfolgung widerrechtlicher Verbreitungen von geschützten Werken beauftragte die Klägerin die Firma K. mit der Überwachung bestimmter Peer-to-Peer-Netzwerke. Für den 05.12.2009 um 15:41:50 Uhr teilte die Firma K. der Klägerin mit, dass das streitgegenständliche Filmwerk zum Download angeboten worden sei über das Filesharing-System „æTorrent 1.8.3.0“ von einem unbekannten Nutzer mit der IP-Adresse 84.134.250.204.

Die Klägerin erwirkte beim Landgericht Köln gegenüber der Deutschen Telekom AG die Gestattung, Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift der Nutzer, die den aufgeführten IP-Adressen zugewiesen waren. Unter dem 11.02.2010 erteilte die Deutsche Telekom AG die Auskunft, dass die benannte IP-Adresse der Beklagten als Anschlussinhaberin zugewiesen gewesen sei.

Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2010 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei alleinige Lizenznehmerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte für das Filmwerk „Der Fall Ted Bundy“.

Der streitgegenständliche Film sei am 05.12.2009 um 15:41:50 Uhr über den Internetanschluss, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse 84.134.250.204 zugewiesen worden sei, über das Filesharing-System „æTorrent 1.8.3.0“ zum Herunterladen angeboten worden. Die Beklagte sei die Anschlussinhaberin der genannten IP-Adresse. Es bestehe ein Anscheinsbeweis bzw. eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass die Beklagte als A[…]


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