OLG Koblenz, Az.: 12 U 97/14, Urteil vom 20.04.2015
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20.12.2013 abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs der Marke Mazda RX 8, Identifikationsnummer … 5.467,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2014 an die …[B] GmbH, …[Z], zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte bezüglich der Rückgabe des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Symbolfoto: Von wsf-s /Shutterstock.com
Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er war bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne sein Verschulden verhindert, die Berufung rechtzeitig einzulegen und zu begründen.
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.467,50 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mazda RX 8. Der Anspruch folgt aus den §§ 437, 323,346 BGB.
Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 14.11.2014 den Rücktritt von dem Kaufvertrag betreffend den Pkw Mazda RX 8 erklärt. Dieser Rücktritt ist wirksam.
Der Pkw ist mangelhaft. Der Sachverständige …[A] hat einen kapitalen Motorschaden festgestellt. Dieser Motorschaden beruht nicht darauf, dass der Kläger das Fahrzeug ohne das Hitzeschutzblech gefahren hat.
Der Mangel hat sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang gezeigt. Der Kläger hat das Fahrzeug am 26.04.2013 gekauft. Das Fahrzeug ist seit dem 24.06.2013 wegen des Motorschadens nicht fahrbereit. Gemäß § 476 BGB wird damit vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Der Kläger hat dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung bestimmt. Er hat den Beklagten mit Schreiben vom 13.01.2014 zur Beseitigung des Motorschadens bis zum 31.01.2014 aufgefordert. In dem Schreiben vom 13.01.2014 ist der Mangel des Fahrzeugs […]