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Betriebskostenabrechnung – Rückgriff auf die Erläuterungen der Vorjahresabrechnung

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AG Schöneberg, Az.: 11 C 340/14, Urteil vom 15.04.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 829,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.07.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Beweisaufnahme, die die Klägerin trägt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Betriebskostennachzahlung.

Symbolfoto: Von Niyazz /Shutterstock.com

Die Klägerin und die Beklagte sind über einen Wohnungsmietvertrag verbunden. Im Vertrag ist vereinbart, dass die Beklagte die Betriebskosten trägt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013, der Beklagte am 11. Dezember 2013 zugegangen, rechnete die Klägerin über die Betriebskosten für das Jahr 2012 ab. Die Abrechnung endet mit einer Nachforderung von 829,64 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Blatt 15ff. verwiesen. Die Vorjahresabrechnungen enthielten eine Erläuterung der angewandten Verteilungsschlüssel, die in der Abrechnung 2012 unverändert übernommen worden sind.

Die Klägerin behauptet, die Erläuterung der angewandten Verteilungsschlüssel habe auch der Abrechnung für das Jahr 2012 beigelegen.

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, wegen der fehlenden Erläuterung des Verteilungsschlüssels in der Betriebskostenabrechnung 2012 sei die Abrechnung formell unwirksam.

Das Gericht hat aufgrund des Beschlusses vom 11. Februar 2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf Protokolle der mündlichen Verhandlung und die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin kann von der Beklagten eine Nachzahlung in Höhe von 829,64 € aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 556 BGB verlangen[…]


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