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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebshaftpflichtversicherungshaftung bei Kollision eines Pkws mit einem schienengeführten Unimog

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AG Bremen, Az.: 9 C 275/14, Urteil vom 23.04.2015

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger  1.433,56 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 201,71 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 30 %.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend.

Am 20.09.2013 verunfallte gegen 06:30 Uhr der vom Kläger geführte PKW, amtliches Kennzeichen DH…, mit der seinerzeit bei der Beklagten zu 1. betriebshaftpflichtversicherten Zugmaschine Unimog 1400. Der Unfall ereignete sich in der Straße „A…“ im Bereich des Tores 4 der Firma K….

Als der Kläger stadteinwärts fuhr, kreuzte der vom Beklagten zu 2. seinerzeit auf Schienen geführte Unimog unter Begleitung der Zeugen P… und W… die zweispurige Straße aus Perspektive des Klägers von rechts und aus einem umzäunten Betriebsgelände kommend. Auf die mit Lichtbild Bl. 70 d.A. (S. 2 des Schriftsatzes des Beklagten zu 2. vom 17.11.2014) dokumentierte Unfallörtlichkeit wird ergänzend Bezug genommen. Der Schienenstrang der Anschlussbahn quert die öffentliche Straße im Hafenbereich. Die in die Straße eingelassenen Schienen werden in beide Fahrtrichtungen vorab durch ein sogenanntes Andreaskreuz (ohne Lichtzeichenanlage) beschildert; eine Bahnschranke ist im Bereich des Bahnübergangs nicht vorhanden. Zur Zeit des Unfalls befand sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite, aus Sicht des Klägers hinter den Schienen, der Zeuge N. in seinem LKW.

Infolge des Unfalls entstand am Klägerfahrzeug ein Reparaturschaden in Höhe von 4.010,67 € netto. Für die Erstellung des Schadensgutachtens N… vom 04.10.2013 wendete der Kläger 742,86 € auf.

Mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2014 forderte der Kläger die Beklagten ergebnis[…]


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