LG Erfurt, Az.: 10 O 582/14, Urteil vom 12.05.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.525,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.269,64 € seit 09.09.2012 und aus weiteren 2.256,35 € seit dem 09.01.2014 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2014 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11 % und die Beklagte 89 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Folgen einer Beißerei ihrer Hunde.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines siebenjährigen Hundes der Rasse Jack-Russell-Terrier, an dem er und seine Familie sehr hängen. Die Beklagte ist Halterin eines Hundes der Rasse Rhodesian Ridgeback. Am 03.07.2012 gegen 8:15 Uhr gingen die Lebensgefährtin des Klägers, Frau xxx, mit dem Hund des Klägers und der Ehemann der Beklagten, Herr xxx, in ihrer Begleitung mit ihrem Hund spazieren. Beide Hunde waren zunächst angeleint. In der Straße “xxx“ in xxx begegneten sie sich auf den gegenüberliegenden Fußwegen in einer Entfernung von ca. 6 m. Als die Hunde Witterung voneinander aufgenommen hatten, bellte zumindest der Hund des Klägers. Der Ehemann der Beklagten zog deren Hund zunächst hinter ein Auto. Dann zog der Hund jedoch nach hinten, wodurch es ihm gelang, sich aus dem Hundegeschirr loszureißen. Der Hund der Beklagten rannte zum Hund des Klägers auf die andere Straßenseite und biss diesen mindestens einmal in den Rumpf. Die Lebensgefährtin des Klägers schlug mit der sich im Verlaufe der Beißerei gelösten Leine auf den Hund der Beklagten ein, wodurch dieser vom Hund des Klägers abließ. Durch die Bei[…]