Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierhalterhaftung bei Bereitung von Problempferden

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Schleswig-Holstein, Az.: 17 U 103/14, Urteil vom 12.06.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel – 5 O 515/13 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.260,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren materiellen Schaden, der auf den Sturz des Versicherungsnehmers Brugger vom 30. Januar 2012 kausal zurückzuführen ist und auf die Klägerin übergehen wird, zu 50 % zu ersetzen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Parteien die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in genannter Höhe abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Reitunfalls eines Versicherungsnehmers der Klägerin.

Symbolfoto: Von Elya Vatel /Shutterstock.com

Die Klägerin ist privater Krankenversicherer des Pferdefachwirtes A. (im Folgenden: Versicherungsnehmer), welcher als selbständiger Bereiter und Reitlehrer tätig ist. Der Versicherungsnehmer schloss mit der Beklagten einen Vertrag, nach dem er das von der Beklagten gehaltene Pferd „S.“ ausbilden und ihm vorhandene Unarten wie Schlagen, Buckeln und Steigen abgewöhnen sollte. Nachdem der Versicherungsnehmer das Pferd bereits vier Monate ausgebildet und mit diesem auch an Turnieren teilgenommen hatte, sollte am 30. Januar 2012, dem Tag des Unfalls, eine weitere Unterrichtseinheit erfolgen. Die Beklagte longierte das Pferd vor dem Bereiten, wobei für die Beklagte und den Versicherungsnehmer erkennbar war, dass das Pferd an diesem Tag wiederum bockte und stieg. Die Beklage bot dem Versicherungsnehmer darauf an, das Pferd an diesem Tag nicht zu reiten oder es zunächst w[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv