AG Hamburg, Az.: 22a C 17/15, Urteil vom 07.07.2015
1. Der in der Eigentümerversammlung vom 17.12.2014 gefasste Beschluss zu TOP 5 (Beschluss 12/2014) wird für ungültig erklärt.
2. Die Beklagten werden verurteilt, dem Beschlussantrag zuzustimmen, die Feuchteschäden am gemeinschaftlichen Eigentum des Gebäudes … im Bereich der zur Sondereigentumswohnung im Souterrain rechts und links vom Haupteingang des Hauses gehörenden Räume sowie die Ursachen der Schäden (festgestellt und beschrieben in der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen … vom 16.12.2014) durch und auf Kosten der Gemeinschaft zu beseitigen, und zwar in einer den Nutzungszweck „Wohnen“ und die allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllenden Weise. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt aus der Instandhaltungsrücklage und/oder eine Sonderumlage, die zu einem späteren Zeitpunkt in Verbindung mit der Beschlussfassung über die Durchführung konkreter Sanierungsmaßnahmen zu beschließen ist.
3. Die Beklagten werden verurteilt, dem Beschlussantrag zuzustimmen, dass der Verwalter angewiesen und bevollmächtigt wird, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer … von mindestens 3 geeigneten Fachplanem unter Beifügung der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen … vom 16.12.2014 ein Angebot über die Planung und Ausschreibung der erforderlichen Abdichtungsarbeiten unter Beachtung der im vorstehenden Klagantrag zu Ziffer 2. genannten Vorgaben einzuholen und nach Eingang der Angebote zu einer Eigentümerversammlung einzuladen, damit dort über die Beauftragung des Fachplaners beschlossen werden kann.
4. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
6. vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
7. Der Streitwert wird auf 63.000,- Euro bestimmt.
Tatbestand
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Die Parteien sind die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … Sie streiten über die Gültigkeit eines Beschlusses vom 17.12.2014 unter dem Tagesordnungspunkt 5. Mit diesem Beschluss wurde die Sanierung vom gemeinschaftlichen Eigentum bezogen auf die Wohneinheit 2 explizit abgelehnt.
Die K[…]