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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gutgläubiger Erwerb eines Kraftfahrzeugs bei entwendetem Kraftfahrzeugbrief

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AG Miesbach, Az.: 12 C 223/15, Urteil vom 04.08.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.000,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.03.2015 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer geleisteten Anzahlung für einen PKW VW Bus Caravelle.

Symbolfoto: Von Dreamer Company /Shutterstock.com

Der streitgegenständliche VW Bus Caravelle mit dem amtlichen Kennzeichen … stand ursprünglich im Eigentum der Beklagten. Diese beabsichtigte den Kleinbus zu verkaufen. Es fanden sich sodann in der Firma der Beklagten drei nicht näher bekannte Personen ein, welche bereit waren den Kleinbus für insgesamt 7.000,– € zu erwerben. Hierauf wurden 2.000,– € angezahlt und der VW Bus den Personen vorläufig ausgehändigt. Der Geschäftsführer der Beklagten hielt jedoch den Fahrzeugbrief noch zurück. Die drei Personen kamen zu einem späteren Zeitpunkt auf im Einzelnen umstrittene Art und Weise auch in Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II. Sodann veräußerten die unbekannten Personen den PKW unter Vorlage sämtlicher Originalpapiere zu einem Preis von 6.700,– € weiter an die Firma T in München. Diese wiederum verkaufte das Fahrzeug an die Kläger. Ihnen wurde der PKW unter Vorlage der Originalpapiere übereignet.

Einige Zeit später wurde der Wagen von Seiten der Polizei sichergestellt und an den Beklagten ausgehändigt. Da die Kläger dringend auf den Besitz dieses PKWs angewiesen waren, wendeten sie sich an den Beklagten und schlossen erneut einen Kaufvertrag über diesen PKW. Auf den Kaufpreis wurde eine Anzahlung von 2.000,– € geleistet und die Kläger erhielten den PKW zurück.

Zur Begründung führt die Klagepartei aus, dass ihr nicht bekannt sei, wie die drei unbekannten Personen in den Besitz des Originalbriefes gekommen seien.

Jedenfalls sei davon auszuge[…]


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