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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berechtigtes Interesse des Mieters an einer Untervermietung

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 12 C 9/15, Urteil vom 14.08.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich zehn Prozent vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird zunächst auf € 9100,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um mietvertragliche Ansprüche.

Der Beklagte ist Eigentümer, die Klägerin Mieterin einer 65 qm großen Wohnung in der O-Straße in 10963 Berlin. § 3 Ziffer 2 des Mietvertrages sieht vor, dass die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder von Teilen davon an Dritte der Zustimmung des Vermieters bedarf.

Erstmals im Februar 2014 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers ihrer Wohnung und begründete dies mit finanziellen Engpässen und dem mehrmaligen beruflichen Aufenthalt in Äthiopien. Mit Schreiben vom 26.08.2014 benannte die Klägerin als beabsichtigten Untermieter Herrn R M.

Der Beklagte lehnte die Zustimmung immer ab.

Symbolfoto: Von fizkes /Shutterstock.com

Zum 01.01.2014 betrug die monatliche Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Wohnung € 289,59, ab dem 05.08.2014 modernisierungsbedingt € 442,87. Hinzu kommen € 65,00 monatlich als Vorschuss für Heizung und Warmwasser. Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter eines am 06.06.2014 geborenen Kindes. Im Jahr 2012 erzielte sie aus selbstständiger Tätigkeit und aus einem Gewerbetrieb, an dessen Gewinn sie mit 40 % beteiligt ist, ein zu versteuerndes Einkommen von € 38219,00, im Jahr 2013 in Höhe von € 42510,00. Von Juni 2014 bis Mai 2015 erhielt sie Elterngeld in Höhe von € 1800,00 monatlich. Im Februar 2015 arbeitete sie als Dozentin in Hamburg und erzielte hierbei € 1938,00, die auf das Elterngeld angerechnet werden. Für die Altersvorsorge gibt sie jährlich € 4000,00 aus. Im Juni und Juli 2015 lebte sie von ihren Ersparnissen.

Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Hauses in Q, welches sie im Jahr 2012 gemeinsam mit ihrem Bruder für € 20000,00 erwarb. Hierfür hat sie ein Privatdarlehen in gleicher Höhe aufgenommen.

Die Klägerin behauptet, sie sei privat krankenvers[…]


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